
Die BaFin kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerat s absehen und das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschritten des KWG über Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn 1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen übergeordnetes Finanzkonglomerats...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/finanzkonglomerateaufsicht-zusaetz
Keine exakte Übereinkunft gefunden.